Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand:
Inhalt
1. Geltungsbereich
1.1. Die integeri GmbH (im Folgenden: integeri) bietet eine web-basierte Unterweisungs- und Schulungssoftware (im Folgenden: Software) für Unternehmen an.
1.2. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Nutzungsverträge (im Folgenden „Verträge“ genannt), die zwischen integeri und dem/der Kunden/Kundin, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen sind, über die Plattform integeri geschlossen werden.
1.3. Abweichende AGB des Kunden finden auf Verträge keine Anwendung, es sei denn, integeri stimmt ihrer Anwendung ausdrücklich in Schriftform zu.
2. Vertragsschluss, Testversion
2.1. Die Nutzung der Software von integeri erfordert die Einrichtung eines Kunden-Accounts (im Folgenden: Account). Für die Erstellung des Accounts sind die erforderlichen Daten anzugeben und ein Passwort festzulegen. Mit der Einrichtung eines Accounts gibt der/die Kunde/Kundin ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Nutzung der Software zur Nutzung von Testzwecken ab. integeri kann dieses Angebot nach eigenem Ermessen durch Zusendung einer Benachrichtigung an die angegebene E-Mail-Adresse mit den Zugangsdaten für das eingerichtete Konto annehmen. Mit der Aktivierung des Kontos gewährt integeri dem/der Kunden/Kundin ein kostenloses Recht zur Nutzung der Software für einen Zeitraum von 14 Tagen zu Testzwecken („Testzeitraum“). Der/die Kunde/Kundin ist nur zu einem Testzeitraum berechtigt. integeri kann den Testzeitraum nach eigenem Ermessen verlängern. Nach Ablauf des Testzeitraums wird das Konto des/der Kunden/Kundin gesperrt.
2.2. Die integeri GmbH behält sich das Recht vor, den kostenfreien Dienst jederzeit teilweise oder ganz einzustellen oder den kostenfreien Zugang ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
2.3. Nach Ablauf des Testzeitraums gemäß Ziffer 2.1 kann der/die Kunde/Kundin mit integeri einen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software abschließen. Der/die Kunde/Kundin kann zwischen den Softwareplänen mit optionalen zusätzlichen AddOns für eine festgelegte maximale Anzahl von Mitarbeitenden wählen.
2.4. Kostenpflichtige Verträge kann der/die Kunde/Kundin abschließen, indem er/sie (a) die Software und Services auswählt, die erforderlichen Vertragsinformationen in seinem/ihrem Account hinzufügt und dies von integeri bestätigt wird, oder (b) ein entsprechendes Angebot in Schrift- oder Textform von integeri anfordert und der/die Kunde/Kundin dieses annimmt.
2.5. Für den Abschluss eines Vertrags ab 1000 Nutzern oder Modell Premium erstellt das Sales-Team von integeri auf Anfrage ein entsprechendes Angebot in Schrift- oder Textform, welches vom Kunden durch Bestätigung in Textform, Schriftform oder mündlich, spätestens aber durch Zahlung der Rechnung angenommen wird.
3. Umfang von Software und Services
3.1. integeri stellt die Software und Services während der Laufzeit des Vertrages zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software und die Beschreibung der Services werden dem/der Kunden/Kundin auf der integeri-Website oder auf andere Weise (z.B. durch ein individuelles Angebot) zur Verfügung gestellt („Servicebeschreibung“). Weitere Leistungen (z.B. die (Remote-) Unterstützung bei der initialen Erstellung eines Accounts oder fachliche Einrichtung von Schnittstellen) sind nicht Gegenstand eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software. Solche weiteren Leistungen können von integeri auf Basis eines gesonderten Angebots erbracht werden.
3.2. Die bereitgestellten Unterweisungs- und Schulungsinhalte bleiben zu jeder Zeit Eigentum von integeri und dürfen ausschließlich zu internen Unterweisungs- und Ausbildungszwecken genutzt werden. integeri stellt dabei lediglich Inhalte bereit, für die korrekte Einrichtung des Systems ist der/die Kunde/Kundin verantwortlich (siehe Punkt 5.6.).
3.3. integeri ist ausschließlich für die Inhalte der Software verantwortlich. Für die Zuweisung der Inhalte je Konsument und die ordnungsgemäße Nutzung der Software ist der Kunde verantwortlich. Dem/der Kunden/Kundin obliegt darüber hinaus die Verantwortung zu prüfen, ob der Konsument die ihm zugewiesenen Inhalte konsumiert und in ausreichendem Maße verstanden hat.
3.4. Zusätzliche Funktionalitäten, deren Nutzungsumfang nicht beschränkt ist, dürfen nur in angemessenem Umfang genutzt werden („Fair-Use“), insbesondere um die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bereitstellung für alle Kunden zu gewährleisten. integeri behält sich vor, bei Verstoß gegen den Fair-Use-Grundsatz die Verwendung der zusätzlichen Funktionalität durch den/die Kunden/Kundin einzuschränken, nachdem integeri den/die Kunden/Kundin hierauf hingewiesen hat. Sind für zusätzliche Funktionalitäten Kontingente vorgesehen, so bleiben diese auch bei einem Wechsel der Leistungspakete bestehen, unverbrauchte Kontingente können nicht auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
3.5. Die Software ermöglicht den Austausch von Daten mit Systemen von Drittanbietern („Drittsystem“) über Schnittstellen (APIs). Die Verfügbarkeit für den/die Kunden/Kundin kann von der von dem/der Kunden/Kundin gebuchten Software-Version und Add-Ons abhängig sein. integeri behält es sich vor, das Angebot an Integrationen zu ändern, insbesondere wenn der Drittanbieter die Integration anpasst oder einstellt. Soweit Integrationen nicht als solche von integeri gekennzeichnet sind, handelt es sich um Integrationen, die von Drittanbietern bereitgestellt und alleine von diesen verantwortet werden (Partner-Integrationen). Der Leistungsumfang und die für die Einrichtung notwendigen Schritte ergeben sich aus der Beschreibung auf der Webseite des Drittanbieters. Integrationen dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Datenaustausch mit dem explizit vorgesehenen Drittsystem genutzt werden. Partner-Integrationen sind keine Leistungen von integeri. Funktionsumfang, Preise, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Partner-Integrationen, einschließlich Support, richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen dem/der Kunden/Kundin und dem Drittanbieter. integeri übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Partner-Integration. Um eine Integration nutzen zu können, muss der/die Kunde/Kundin über die Nutzungsberechtigung für das anzubindende Drittsystem verfügen. Für den Betrieb des Drittsystems, einschließlich dessen Verfügbarkeit, ist im Verhältnis zwischen Kunden und integeri der/die Kunde/Kundin verantwortlich.
3.6. Der/die Kunde/Kundin kann zwischen den angebotenen Softwareplänen wechseln und die maximale Anzahl der Mitarbeitenden, die von einem Plan verwaltet werden können, ändern. integeri stellt etwaige zusätzliche Beträge unverzüglich oder wie zwischen den Parteien vereinbart in Rechnung. Upgrades werden ab dem Datum wirksam, an dem der/die Kunde/Kundin die Anpassung vornimmt oder bestätigt. Für Downgrades gilt die Kündigungsregelung gemäß Ziffer 8.4 entsprechend, sofern im individuellen Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung besteht nicht.
4. Verfügbarkeit und Reaktionszeit bei Störungen
4.1. integeri stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt zur Verfügung. Ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund sonstiger technischer Probleme, die nicht im Einflussbereich von integeri liegen (z.B. höhere Gewalt), nicht erreichbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind geplante Wartungsarbeiten (z.B. Updates der Software), die außerhalb von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr BST/CEST/CET („Normale Geschäftszeiten“) stattfinden.
4.2. integeri ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, wie in Punkt 4.1. benannt, getätigt. Falls Wartungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung der Nutzung der Software von mehr als 30 Minuten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten, wie in Punkt 4.1 genannt, führen werden, wird integeri diese Wartungsarbeit per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung erfolgt mindestens 24 Stunden vorab. Auf Kundenwunsch hin kann die angekündigte Wartungsarbeit verschoben werden, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus Sicht von integeri zu vertreten ist.
4.3. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Geschäftszeiten, wie in Punkt 4.1. benannt, eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Arbeitstag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
5. Pflichten des/der Kunden/Kundin
5.1. Die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen sind Hauptleistungspflichten des Kunden und nicht alleine als Nebenpflichten oder Obliegenheiten zu klassifizieren.
5.2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, während der Testphase gemäß Ziffer 2.1. die Funktionalitäten und generelle Beschaffenheit der Software zu überprüfen und etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit vor Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software gegenüber integeri anzuzeigen. Auf Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit, die während des Testzeitraums bereits bekannt oder vorhanden waren, aber nicht vor Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software gegenüber integeri angezeigt wurden, kann sich der/die Kunde/Kundin gegenüber integeri nicht berufen.
5.3. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter zur Verfügung zu stellen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Ansprechpartners nebst Stellvertreter unverzüglich mitzuteilen.
5.4. Der/die Kunde/Kundin ist für die in der Software verarbeiteten Inhalte und Daten allein verantwortlich. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, die Software nur vertragsgemäß und im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der/die Kunde/Kundin wird integeri unverzüglich in Textform informieren über: (i) die missbräuchliche Nutzung oder den Verdacht der missbräuchlichen Nutzung der Software und Services; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung eintritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von integeri erbrachte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hackerangriff.
5.5. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet die technischen Voraussetzungen selbst sicherzustellen.
5.5.1. Die Anbindung an das Internet in ausreichender Bandbreite und Latenz liegt im Verantwortungsbereich des/der Kunden/Kundin.
5.5.2. Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen von integeri wird der/die Kunde/Kundin die Browsertypen Google Chrome oder Mozilla Firefox in ihrer jeweils aktuellen Version anwenden. Zudem muss in den Einstellungen im verwendeten Browser die Verwendung von Cookies erlaubt sein. Werden diese technischen Voraussetzungen von dem/der Kunden/Kundin nicht erfüllt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der Dienste von integeri kommen. integeri ist für diese Einschränkung nicht verantwortlich.
5.5.3. Der/die Kunde/Kundin ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht begrenzt auf, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus-Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern nach Maßgabe des BSI IT-Grundschutzes oder anderer äquivalenter, anerkannter Sicherheitsstandards für den integeri-Account sowie für die Laptops, Computer oder sonstigen mobilen Endgeräte der Mitarbeiter bzw. Einsatz entsprechender Mechanismen wie Zwei-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall, etc.
5.5.4. Der/die Kunde/Kundin ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten sowie von Zugangsdaten für Schnittstellen, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und gegebenenfalls technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared-Accounts“, Sorge zu tragen. Das Verbot der Nutzung von „Shared-Accounts“ bezieht sich dabei auf den integeri-Account.
5.5.5. Darüber hinaus hat der/die Kunde/Kundin für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken.
5.6. Der/die Kunde/Kundin ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob integeri den Kunden bei der Einrichtung des Accounts, in welcher Form auch immer, unterstützt. Hierzu zählen insbesondere: (1) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere Migration von Daten, Konfiguration von Prozessen und Verantwortlichkeiten; (2) die fachliche Einrichtung von Integrationen im integeri Account und im Drittsystem (z.B. die Festlegung, ob bestimmte Datenfelder übertragen werden sollen und wie kundenspezifische Werte aus Mehrfachauswahlfeldern zuzuordnen sind); (3) die Prüfung der Richtigkeit und Funktion der Integrationen anhand von Testfällen (z.B. betreffend die Textlänge von Freitextfeldern) vor Produktivnutzung; (4) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Seiten des/der Kunden/Kundin nach der Spezifikation für ein- und ausgehende Daten, einschließlich der Eingabe von API-Schlüsseln und der Aktivierung von Schnittstellen im Drittsystem; (5) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern und Rollen und Zuweisen von Zugängen zum Account.
5.7. Der/die Kunde/Kundin ist verpflichtet, integeri über auftretende Leistungsstörungen, wie Mängel der Leistung oder fehlende Verfügbarkeit, unverzüglich in Textform zu informieren und nachvollziehbare Informationen zu auftretenden Leistungsstörungen zu übermitteln. Der/die Kunde/Kundin wird integeri bei auftretenden Leistungsstörungen in angemessenem Umfang bei der Fehleridentifizierung und -behebung unterstützen. integeri ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassung an der integeri-Software zu beseitigen, sofern dies dem/der Kunden/Kundin zumutbar ist.
6. Rechteeinräumung
6.1. integeri räumt dem/der Kunden/Kundin ein nicht-ausschließliches, einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags begrenztes Recht zur Nutzung der gebuchten Software ein. Für die Nutzungsrechte an Drittsystemen und Partner-Integrationen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Anbieters.
6.2. Der/die Kunde/Kundin verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und Dritten zur Nutzung nicht zur Verfügung zu stellen. Bei der Buchung der Funktionalitäten bei Konzernstrukturen erstrecken sich die Nutzungsrechte des/der Kunden/Kundin auch auf mit ihm/ihr im Sinne des § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG oder der jeweils anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verbundenen Unternehmen/Beteiligungsgesellschaften und Tochterunternehmen.
6.3. Um die Software weiterzuentwickeln und zu verbessern, kann integeri nicht-personenbezogene oder anonymisierte Daten verarbeiten. Zu diesem Zweck kann integeri die in der Software gespeicherten Daten anonymisieren. Der/die Kunde/Kundin erklärt sich damit einverstanden, dass integeri alle Rechte an solchen nicht-personenbezogenen oder anonymen Daten hält und diese in beliebiger Weise für Entwicklungs-, Diagnose-, Korrektur-, Sicherheits- sowie Marketing- oder andere Zwecke verwenden kann.
7. Preise, Zahlungsmethoden und Zahlungsbestimmungen
7.1. Die Höhe der monatlichen Vergütung für die Nutzung der Software kann sich nach den folgenden Faktoren richten und wird beim Bestellprozess entsprechend angegeben:
7.1.1. der gewählten Paket-Größe, das heißt die maximale Anzahl von Mitarbeitern des Kunden,
7.1.2. das gewählte Leistungsmodell der Software („Smart, Premium, Enterprise“),
7.1.3. ggf. bestellten AddOns,
7.1.4. ggf. bestellten kostenpflichtigen zusätzlichen Funktionalitäten, sofern nicht bereits enthalten,
7.1.5. ggf. bestellten kostenpflichtigen Integrationen oder zusätzlichem Support.
7.2. Der/die Kunde/Kundin kann zwischen einer monatlichen und einer jährlichen Vertragslaufzeit wählen. Für Services gilt die Laufzeit der Software, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Bei Zahlung mit Kreditkarte behält sich integeri das Recht vor, die Gültigkeit der Karte zu prüfen, den Verfügungsrahmen für die Debitierung sowie die Adressangaben zu kontrollieren. integeri ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die eingegebene Kreditkarte als Zahlungsmittel abzulehnen.
7.3. Bei jährlicher Abrechnung beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Tag der Freischaltung des Accounts und endet nach Ablauf eines Jahres. Der Rechnungsbetrag ergibt sich hierbei aus der 12-fachen monatlichen Vergütung für die bestellte Software (Punkt 7.1.). Zahlungen für Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung erfolgen in der Regel per Überweisung jährlich im Voraus.
7.4. Zusätzlich steht dem/der Kunden/Kundin bei monatlicher und jährlicher Abrechnung die Zahlung per Bankeinzug zur Verfügung. Soweit eine Zahlungsweise per Bankeinzug gewählt wird, wenden wir das SEPA-Lastschriftverfahren an. integeri wird den/die Kunden/Kundin vor der Durchführung einer Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren mit angemessenem zeitlichen Vorlauf darüber informieren, in der Regel zwei Tage vorher. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift auf einen Tag verkürzt wird.
7.5. Im Fall einer Rücklastschrift (insbesondere mangels erforderlicher Deckung des Kontos, wegen Erlöschen des Kontos, unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers oder falscher Eingabe der Kontodaten) ermächtigt der/die Kunde/Kundin integeri die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen. In einem solchen Fall ist der/die Kunde/Kundin verpflichtet, die durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten zu zahlen. Weitergehende Forderungen sind vorbehalten.
7.6. Sollte sich bei der monatlichen Abrechnung der Preis wegen Änderung der Bestellparameter (Punkt 7.1.) erhöhen, stellt integeri den Differenzbetrag zwischen den bereits geleisteten Vorauszahlungen und dem geänderten Preis bis zum Ende des Abrechnungsmonats entweder sofort oder mit der folgenden Rechnung für den nächsten Abrechnungsmonat in Rechnung. Sollte sich bei monatlicher Abrechnung der Preis während des Abrechnungszeitraums wegen Änderung der Bestellparameter (Punkt 7.1.) verringern, so hat der/die Kunde/Kundin keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung seiner bereits geleisteten Vorauszahlungen.
7.7. Sollte sich bei jährlicher Abrechnung der Preis wegen Änderung der Bestellparameter (Punkt 7.1.) erhöhen, stellt integeri den Differenzbetrag zwischen den bereits geleisteten Vorauszahlungen bzw. dem bereits in Rechnung gestellten Betrag und dem Betrag auf Basis des geänderten Preises bis zum Ende der jährlichen Laufzeit zusätzlich in Rechnung. Sollte sich bei jährlicher Abrechnung der Preis wegen Änderung der Bestellparameter verringern, so hat der/die Kunde/Kundin keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung seiner bereits geleisteten Vorauszahlung.
7.8. Im Verzugsfall des/der Kunden/Kundin, sofern auch nach Ablauf einer dem/der Kunden/Kundin gesetzten Frist von einer Kalenderwoche nach Fälligkeit keine Zahlung geleistet wurde, ist integeri berechtigt, den Zugang des/der Kunden/Kundin zur Software unverzüglich zu sperren. Auf diese Sperrung wird integeri den/die Kunden/Kundin im Vorfeld unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der/die Kunde/Kundin bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zuzüglich etwaiger Verzugszinsen weiter zu zahlen. Etwaige durch Sperrung aus diesem Grund verursachte Schäden beim Kunden können gegenüber integeri nicht geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat integeri kein Recht, den Zugang zu der Software zu sperren. Des Weiteren gelten im Verzugsfall die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 288 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen.
8. Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigung
8.1. integeri hat das Recht, Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software zu kündigen.
8.2. Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Account des Kunden gesperrt.
8.4. Der Vertragszeitraum entspricht der nach Ziffer 7.2 gewählten Vertragslaufzeit (monatlich oder jährlich). Sofern vertraglich keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann der Vertrag bis zum letzten Tag des jeweils laufenden Vertragszeitraums zu dessen Ende gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um einen weiteren Vertragszeitraum.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Bei entgeltlicher Leistungserbringung haftet integeri gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet integeri bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie beispielsweise im Fall der Übernahme von Garantien, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch integeri erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie“ bezeichnet werden.
9.2. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit haftet integeri bei entgeltlicher Leistungserbringung nur für Schäden, welche von integeri verursacht wurden und auf solche wesentlichen Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Kunde/Kundin vertrauen darf (sog. Kardinalspflichtverletzung). In diesen Fällen ist die Haftung von integeri auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind (siehe Punkt 9.2. Satz 1), ist ausgeschlossen, außer integeri haftet kraft Gesetzes zwingend (siehe Punkt 9.1. Satz 2).
9.3. Bei unentgeltlicher Leistungserbringung (z.B. in der Testversion) haftet integeri nur für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hierfür haftet integeri uneingeschränkt.
9.4. Die Haftungsbeschränkungen der Punkte 9.1. bis 9.3. gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer von integeri.
9.5. Automatisierte Übersetzung von Inhalten: Die Inhalte, die im integeri-System hinterlegt sind, werden durch eine technisch automatisierte Übersetzung in die jeweils andere Sprache übertragen. Bitte beachten Sie, dass diese maschinelle Übersetzung von einer Übersetzung durch einen Muttersprachler abweichen kann. Es können daher Unterschiede in der sprachlichen Genauigkeit, Ausdrucksweise und Bedeutung auftreten. integeri übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Übersetzungen.
10. Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 integeri handelt als Auftragsverarbeiter für die in der Software gespeicherten und verarbeiteten Kundendaten und der/die Kunde/Kundin ist der/die für diese Daten Verantwortliche. Für Kunden/Kundinnen wird das Addendum zur Datenverarbeitung auf der integeri-Website (www.integeri.com/agb/) („Addendum zur Datenverarbeitung“) hiermit vereinbart und aufgenommen und bildet einen integralen Bestandteil des Vertrags. Im Falle eines Konflikts hat der Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. das Addendum zur Datenverarbeitung Vorrang vor diesen AGB. Haben die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, geht dieser dem Addendum vor; das Addendum gilt nur, soweit kein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag besteht.
10.2 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen, die (i) ihrer Natur nach vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig sind oder (ii) die die Partei, der die Informationen übermittelt werden, aufgrund der besonderen Umstände als vertraulich und geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Produktbeschreibungen und -spezifikationen sowie Preise. Die Parteien verpflichten sich zu Folgendem:
10.2.1 Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte weiterzugeben.
10.2.2 Die vertraulichen Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.
10.2.3 Mindestens die gleichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die sie in Bezug auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreifen. Diese Vorkehrungen müssen zumindest angemessen sein, um eine Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten zu verhindern. Darüber hinaus sind beide Parteien verpflichtet, die unbefugte Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden/Kundinnen, Mitarbeitende, Unterauftragnehmer/innen oder gesetzlichen Vertreter/innen zu verhindern.
10.2.4 Sich gegenseitig in Textform über jeden Missbrauch vertraulicher Informationen zu informieren.
10.3 Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die:
10.3.1 Der anderen Partei vor der Übermittlung und ohne bestehende Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren,
10.3.2 Von einem/einer Dritten übermittelt werden, der/die nicht einer ähnlichen Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt,
10.3.3 Sonst öffentlich bekannt sind,
10.3.4 Unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
10.3.5 In Textform zur Veröffentlichung freigegeben wurden, oder
10.3.6 Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung übermittelt werden müssen, sofern der/die von der Übermittlung Betroffene rechtzeitig informiert wird, um Rechtsschutzmaßnahmen ergreifen zu können.
10.4 Keine der Parteien darf sich vertrauliche Informationen durch Reverse Engineering verschaffen. Unter „Reverse Engineering“ sind in diesem Zusammenhang alle Handlungen zu verstehen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und Wiederzusammensetzens, mit dem Ziel, vertrauliche Informationen zu erlangen.
10.5 Die in Ziffern 10.2 bis 10.4 enthaltenen Beschränkungen gelten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, oder bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was früher eintritt.
11. Änderungsvorbehalte
11.1. integeri hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen oder Funktionen der Software zu ergänzen. Die Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsankündigung folgt, in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerspricht. integeri verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.
11.2. integeri behält sich vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, außer Änderungen und Abweichungen sind für den/die Kunden/Kundin nicht zumutbar. Sofern mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung von Funktionalitäten der Software eine wesentliche Änderung der durch die Software unterstützten Arbeitsabläufe des/der Kunden/Kundin und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird integeri dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. integeri wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
11.3. integeri behält sich darüber hinaus vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, (1) soweit dies erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von integeri angebotenen Leistung mit dem auf diese Leistung anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert; (2) soweit integeri damit einer an integeri gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt; (3) soweit dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software zu beseitigen; (4) weil sich die Leistung oder Vertragskonditionen von Drittanbietern (Integrationen) oder Nachunternehmen (z.B. bei zusätzlichen Funktionen) wesentlich ändern, oder (5) soweit dies überwiegend vorteilhaft für den Kunden ist. integeri behält es sich insbesondere vor, die Bereitstellung von zusätzlichen Funktionalitäten oder Integrationen einzuschränken oder zu beenden, wenn die technischen Partner der zusätzlichen Funktionalitäten bzw. die Anbieter der Drittsysteme ihre Leistungen oder Leistungsbedingungen wesentlich einschränken oder ändern und integeri eine weitere Bereitstellung deshalb nicht mehr zuzumuten ist, z.B. weil der Mehraufwand durch integeri unverhältnismäßig groß ist. Bei jährlicher Abrechnung erhält der Kunde in diesem Fall eine angemessene anteilige Erstattung im Voraus gezahlter Gebühren, sofern die zusätzliche Funktionalität oder Integration gesondert abgerechnet wurde.
11.4. integeri ist berechtigt, die Preise für die kostenpflichtigen vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. Die Preisanpassungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlung geleistet hat. Eine aus einer Änderung des Umfangs an AddOns bzw. Anzahl der Nutzer resultierende Änderung des Preises gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieses Punktes 11.4.
11.5. Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne der Punkte 11.1. bis 11.4. form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. integeri behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
11.6. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textform selbst.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sind einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Das zwischen den Vertragspartnern bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus und/oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen integeri und dem/der Kunden/Kundin erwachsenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zugelassen, der Geschäftssitz von integeri.
12.3. Für den Vertragsschluss steht dem Kunden eine Fassung der AGB in deutscher Sprache zur Verfügung, die auf der Internetseite von integeri abrufbar ist. Maßgeblich für den Vertragsschluss für Kunden/Kundinnen aus der DACH-Region - Deutschland, Österreich, Schweiz ist dabei die zum Vertragsschluss gültige deutsche Fassung.
Addendum zur Datenverarbeitung
Stand: 09/2026
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Einleitung, Geltungsbereich, Definitionen
1.1.1 Dieses Addendum regelt die Rechte und Pflichten des/der Kunden/Kundin („Verantwortlicher“) und integeri („Auftragsverarbeiter“) im Rahmen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag („Addendum“). Dieses Addendum ist so konzipiert, dass es den Bestimmungen der geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) gerecht wird. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Addendums und des Vertrags haben die Bestimmungen dieses Addendums Vorrang.
1.1.2 Sofern in diesem Addendum nicht anders definiert, gelten die Definitionen des Vertrags bzw. der DSGVO.
1.1.3 Der Verantwortliche stimmt den Bedingungen dieses Addendums im eigenen Namen und im Namen aller verbundenen Unternehmen zu, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Addendums beteiligt sein können.
1.2 Gegenstand der Verarbeitung, Kategorien der Daten und Betroffenen
1.2.1 Details bezüglich der möglichen Datenverarbeitung ergeben sich aus den Ziffern 1.2.2 und 1.2.3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche erkennt an, dass der Umfang der Datenverarbeitung im Ermessen des Verantwortlichen liegt und je nach Nutzung der Software und der Services variieren kann.
1.2.2 Folgende Datenarten/-kategorien sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung:
- Personalstammdaten (insb. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Tauglichkeit, Qualifikationen, Gültigkeit von Dokumenten)
- Vertragsstammdaten (insb. Angaben zur beruflichen Qualifikation und Schulausbildung, Angaben zur beruflichen Weiterbildung, sonstige Dokumente, Tauglichkeit, Arbeitsverträge und Bescheinigungen, die zwischen dem Verantwortlichen und seinen Mitarbeitenden geschlossen oder ausgestellt wurden)
- Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
1.2.3 Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen können in Bezug auf den Verantwortlichen (oder ein verbundenes Unternehmen des Verantwortlichen) regelmäßig umfassen:
- Mitarbeitende - Freiberufler/innen, Angestellte oder Freiwillige
- Ehemalige Mitarbeitende - Freiberufler/innen, Angestellte oder Freiwillige
- Zukünftige Mitarbeitende, Freiwillige oder Bewerber/innen
1.2.4 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet grundsätzlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau nach Art. 45 DSGVO, welches durch die Europäische Kommission festgestellt wird, statt. Ziffer 1.2.5 bleibt unberührt.
1.2.5 Der Auftragsverarbeiter darf eine internationale Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nur in Übereinstimmung mit der DSGVO durchführen und muss in dem nach der DSGVO erforderlichen Umfang angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen.
2. Vertraulichkeit
Der Auftragsverarbeiter sorgt für die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. (b), 29 und 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass alle Personen, die er zur Verarbeitung personenbezogener Daten heranzieht, einer (vertraglichen oder gesetzlichen) Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3. Pflichten des Verantwortlichen
3.1 Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der DSGVO in Bezug auf die Nutzung der Software und Services (soweit zutreffend) verantwortlich.
3.2 Der Verantwortliche hat den Auftragsverarbeiter unverzüglich zu informieren, wenn er im Hinblick auf die Verarbeitung bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt.
3.3 Der Verantwortliche nennt dem Auftragsverarbeiter bei Bedarf den/die Ansprechpartner/in für im Rahmen dieses Addendums anfallende Datenschutzfragen.
4. Weisungen
4.1 Der Auftragsverarbeiter darf die personenbezogenen Daten nur im Rahmen von Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten (vorausgesetzt, diese Weisungen fallen in den Anwendungsbereich der Software/Services) oder soweit es zur Einhaltung der DSGVO erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO verstoßen könnte. Der Auftragsverarbeiter ist nicht verpflichtet, eine solche gegen die DSGVO verstoßende Anweisung zu befolgen, es sei denn, die Angelegenheit wurde von den Parteien einvernehmlich geklärt.
4.2 Der Verantwortliche benennt die ausschließlich weisungsbefugten Personen innerhalb der Software. Falls keine weisungsbefugte Person benannt wird, sind nur natürliche Personen, die zur gesetzlichen Vertretung des Verantwortlichen befugt sind, zur Erteilung von Weisungen berechtigt. Der Auftragsverarbeiter kann die Ausführung von Weisungen so lange aussetzen, bis der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Verantwortlichen nachgewiesen hat.
5. Pflichten des Auftragsverarbeiters
5.1 Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters
5.1.1 Der Auftragsverarbeiter benennt einen Ansprechpartner für Datenschutzfragen. Dessen (von Zeit zu Zeit aktualisierte) Kontaktdaten werden auf der Website des Auftragsverarbeiters veröffentlicht.
5.1.2 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen in angemessener Weise bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und der vorherigen Anhörung der Aufsichtsbehörde, jeweils ausschließlich in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen, wobei die Art der Verarbeitung und die dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt werden. Der Auftragsverarbeiter kann dem Verantwortlichen die Unterstützung in Rechnung stellen, soweit es für den Auftragsverarbeiter wirtschaftlich nicht vertretbar ist, diese Unterstützung kostenlos zu leisten (unter Berücksichtigung des Umfangs, der Komplexität und des Zeitrahmens). Der Auftragsverarbeiter teilt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen im Voraus die geschätzten Gebühren mit.
5.1.3 Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde informieren, soweit sie sich auf dieses Addendum beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dieser Auftragsverarbeitung beim Auftragsverarbeiter ermittelt, es sei denn, der Auftragsverarbeiter ist gesetzlich oder behördlich verpflichtet, eine Mitteilung zu unterlassen.
5.2 Überprüfungen
5.2.1 Der Verantwortliche ist berechtigt, die Einhaltung der Pflichten aus diesem Addendum, der technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach Vereinbarung - unter Berücksichtigung eines mind. 14-tägigen Vorlaufs - mit dem Auftragsverarbeiter zu deren üblichen Geschäftszeiten selbst zu überprüfen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer/innen überprüfen zu lassen. Dazu kann der Verantwortliche u.a. die maßgeblichen Gebäude und Einrichtungen des Auftragsverarbeiters besichtigen, Auskünfte einholen oder Einsicht in die eigenen Daten unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Auftragsverarbeiters nehmen. Für Überprüfungen, die aufgrund eines Sicherheitsvorfalles bzw. eines mehr als unwesentlichen Verstoßes gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder Festlegungen dieses Addendums erforderlich werden („anlassbezogene Vor-Ort-Prüfung“), ist die Anmeldefrist aus Satz 1 auf einen angemessenen Zeitraum verkürzt. Weiterhin unterliegen anlassbezogene Vor-Ort-Prüfungen nicht den Einschränkungen der Ziffern 5.2.3.-5.2.4. dieses Addendums.
5.2.2 Der Auftragsverarbeiter darf die Zustimmung zur Prüfung davon abhängig machen, dass sich der/die Prüfende einer angemessenen Verschwiegenheitserklärung unterwirft. Sollte der/die durch den Verantwortlichen beauftragte Prüfer/in in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragsverarbeiter stehen oder liegt ein anderer begründeter Fall vor, hat der Auftragsverarbeiter gegen diese/n ein Einspruchsrecht.
5.2.3 Im Rahmen dieser Ziffer ist der Auftragsverarbeiter lediglich zur Duldung und Mitwirkung bei einer anlasslosen Vor-Ort-Prüfung pro Kalenderjahr verpflichtet. Der Aufwand einer anlasslosen Vor-Ort-Prüfung ist für den Auftragsverarbeiter grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
5.2.4 Wenn und solange der Auftragsverarbeiter den Nachweis über die Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere die Umsetzung der TOM sowie ihrer Wirksamkeit, durch geeignete Nachweise erbringt, behält er sich das Recht vor, die anlasslose Vor-Ort-Prüfung dieses Abschnitts abzulehnen. Geeignete Nachweise können insbesondere genehmigte Verhaltensregeln im Sinne von Art. 40 DSGVO oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren im Sinne von Art. 42 DSGVO sein. Beide Parteien einigen sich darauf, dass auch die Vorlage von Testaten oder Berichten unabhängiger Instanzen, ein schlüssiges Datensicherheitskonzept oder eine geeignete Zertifizierung durch ein IT-Sicherheits- und Datenschutzaudit als geeignete Nachweise anerkannt werden
6. Technische und organisatorische Maßnahmen
6.1 Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat der Auftragsverarbeiter TOM implementiert und pflegt diese, um ein angemessenes Sicherheitsniveau der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen zu gewährleisten.
6.2 Die TOM unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Der Auftragsverarbeiter kann die Sicherheitsmaßnahmen von Zeit zu Zeit aktualisieren oder ändern, vorausgesetzt, dass solche Aktualisierungen und Änderungen die Gesamtsicherheit der Software und der Dienste nicht beeinträchtigen oder mindern.
7. Unterauftragsverhältnisse
7.1 Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieses Addendums sind nur solche Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung, wie in Ziffer 1.2.1. beschrieben, aufweisen. Auf die aktuellen Unterauftragnehmer/innen des Auftragsverarbeiters kann über den Link zugegriffen werden („https://integeri.com/avv/“, Anlage 1, Ziffer 4). Nebenleistungen, wie beispielsweise Transport, Wartung und Reinigung, die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen, Benutzerservice oder Kundenbeziehungsmanagement sowie sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen, sind nicht erfasst. Die Pflicht des Auftragsverarbeiters, auch in diesen Fällen für die Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit gemäß einschlägiger Rechtsvorschriften zu sorgen, bleibt unberührt.
7.2 Die Beauftragung von Unterauftragnehmern / Unterauftragnehmerinnen bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur mit einer Genehmigung vom Verantwortlichen gestattet. Für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses innerhalb von integeri aufgezählten Unterauftragnehmer/innen gilt diese Genehmigung als erteilt.
7.3 Der Auftragsverarbeiter kann Unterauftragnehmer/innen herausnehmen oder neue hinzufügen. Der Auftragsverarbeiter informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen in Textform durch aktive Benachrichtigung (E-Mail), wenn er beabsichtigt, eine/n Unterauftragnehmer/in herauszunehmen oder eine/n neue/n zu beauftragen. Erhebt der für die Verarbeitung Verantwortliche innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung keinen begründeten Einspruch aus Datenschutzgründen in Textform (einschließlich E-Mail), so gilt dies als Zustimmung zu der Änderung. Können die Parteien im Falle eines Widerspruchs keine Einigung erzielen, so kann der Auftragsverarbeiter die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen.
7.4 Erteilt der Auftragsverarbeiter Aufträge an Unterauftragnehmer/innen, so obliegt es dem Auftragsverarbeiter, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Addendum auf die Unterauftragnehmer/innen zu übertragen und eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO mit diesen abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter bleibt für jede Handlung oder Unterlassung seiner Unterauftragnehmer/innen verantwortlich.
8. Betroffenenrechte
8.1 Richtet sich ein/e Betroffene/r an den Auftragsverarbeiter mit einer Forderung aus Kapitel III der DSGVO im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, dann wird der Auftragsverarbeiter die betroffene Person an den Verantwortlichen verweisen, sofern eine Zuordnung an den Verantwortlichen nach Angabe der betroffenen Personen möglich ist.
8.2 Der Verantwortliche erkennt an, dass die Software eine umfassende Selbstverwaltung seiner personenbezogenen Daten ermöglicht, um ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO (einschließlich seiner Pflichten zur Beantwortung von Anfragen der betroffenen Personen) zu unterstützen. Soweit der Verantwortliche nicht in der Lage ist, eine Anfrage eigenständig zu bearbeiten, leistet der Auftragsverarbeiter angemessene Unterstützung.
8.3 Der Auftragsverarbeiter haftet nicht, sofern das Ersuchen der betroffenen Person vom Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird und dies einzig von diesem verschuldet ist.
9. Informations- und Mitteilungspflichten
Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen unverzüglich, sobald er von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfährt, die die personenbezogenen Daten des Verantwortlichen betrifft. Die Benachrichtigung erfolgt im Einklang mit Artikel 33 der DSGVO.
10. Herausgabe und Löschung von Daten
10.1 Mit Beendigung der Auftragsverarbeitung hat der Auftragsverarbeiter die übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den nachfolgenden Ziffern herauszugeben. In der Regel ist die Auftragsverarbeitung mit Vertragsende des Vertrages beendet.
10.2 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die eingebrachten personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende aufzubewahren. Der Verantwortliche ist berechtigt, jederzeit bis zum Ablauf dieser Frist in Textform die Herausgabe der personenbezogenen Daten in einem maschinenlesbaren Format oder die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insofern die Daten direkt aus der Software herunterladbar sind, gilt die Herausgabe der Daten als erfüllt. Der Verantwortliche ist allein für den rechtzeitigen Export seiner Daten verantwortlich.
10.3 Erteilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter eine verbindliche Löschungsweisung in Textform, so ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, auch vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Ziffer 10.2, die Datenlöschung durchzuführen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Daten, hinsichtlich derer der Auftragsverarbeiter gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
10.4 Sollte der Verantwortliche bis zum Ablauf der Frist gemäß Ziffer 10.2 weder die herauszugebenden Daten angefordert noch die Löschung dieser verlangt haben, ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, diese Daten zu löschen.
11. Haftung
11.1 Beide Parteien haften gemäß Art. 82 DSGVO für Schäden, die durch einen Verstoß gegen dieses Addendum oder die DSGVO verursacht werden.
11.2 Sind gemäß Art. 82 Abs. 4 DSGVO beide Parteien für Ansprüche Betroffener oder Dritter verantwortlich, so haftet der Verantwortliche allein für den Schaden, es sei denn, dass ein Teil des Gesamtschadens dem Auftragsverarbeiter zuzurechnen ist. Der Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die er zu vertreten hat.
11.3 Etwaige Haftungsbeschränkungen in diesem Addendum gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben oder Körper.
11.4 Im Übrigen richtet sich die Haftung nach dem Vertrag.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrags hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für den Inhalt dieses Addendums sowie für alle im Rahmen des Datenschutzaudits zur Verfügung gestellten Unterlagen, Nachweise etc. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltung unterliegt, so ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei vertraulich zu behandeln.
12.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Addendums und aller seiner Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragsverarbeiters - erfolgen gemäß der DSGVO in Textform (einschließlich E-Mail), die auch in elektronischer Form erfolgen kann, und erfordern einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass diese Bedingungen geändert oder ergänzt wurden. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Die Parteien vereinbaren, dass Anpassungen dieses Addendums in einem elektronischen Format gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO erfolgen können.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Addendum ist, soweit zulässig, der Geschäftssitz von integeri.
12.4 Dieses Addendum ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen Zusicherungen, Absprachen, Vereinbarungen, Verträge oder Mitteilungen zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf den Gegenstand dieses Addendums, es sei denn, die Parteien haben vor dem 08. August 2023 einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen.